Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bundesvergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1994Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,).
Text
Öffnung der Angebote gemäß § 33 BVergGÖffnung der Angebote gemäß Paragraph 33, BVergG
§ 9.Paragraph 9,
Bei der Öffnung der Angebote gemäß § 33 BVergG gelten die Punkte 4.2.5 bis 4.2.8 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß auch einzelne Einheitspreise oder Positionspreise aus Schreiben der Bieter über nachträgliche Preisänderungen zu verlesen sind. Bei der Öffnung der Angebote gemäß Paragraph 33, BVergG gelten die Punkte 4.2.5 bis 4.2.8 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß auch einzelne Einheitspreise oder Positionspreise aus Schreiben der Bieter über nachträgliche Preisänderungen zu verlesen sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12154723
Alte Dokumentnummer
N9199432722J