Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Vergabekontrollkommission - Höhe des Sitzungsgeldes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 18/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2003Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und der Geschäftsführung beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe des jeweiligen Bankkontos zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Auszahlung der Sitzungsgelder erfolgt vierteljährlich im nachhinein.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015
Dokumentnummer
NOR12154731
Alte Dokumentnummer
N9199432731J