Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kalibrierdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
09.05.1998
Außerkrafttretensdatum
20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die staatliche Anerkennung als Kalibrierstelle erfolgt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, die Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt sind.Die staatliche Anerkennung als Kalibrierstelle erfolgt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der Paragraphen 20 und 21 Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, die Anforderungen der Absatz 2 bis 6 erfüllt sind. (2)Absatz 2,Die Eignung der meßtechnischen Einrichtungen und der meßtechnischen Normale kann durch Kalibrierscheine der folgenden Stellen nachgewiesen werden:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
Kalibrierstellen, die im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes akkreditiert wurden;
Kalibrierstellen, für die die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Rahmen einer Verordnung nach § 58 Abs. 3 des Maß- und Eichgesetzes festgestellt wurde.Kalibrierstellen, für die die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Rahmen einer Verordnung nach Paragraph 58, Absatz 3, des Maß- und Eichgesetzes festgestellt wurde.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Kalibrierscheine müssen insbesondere enthalten:Die in Absatz 2, genannten Kalibrierscheine müssen insbesondere enthalten:
die Angabe der Kalibrierergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln samt Formelzeichenerklärung, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
Kurzbeschreibung des Kalibrierverfahrens.
(4)Absatz 4,Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muß wie folgt gegeben sein:
die Kalibrierstelle und ihr Personal müssen frei von allen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflußnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Kalibrierungen muß ausgeschlossen sein;
die Kalibrierstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Kalibriertätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Kalibriertätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Kalibrierungen noch von deren Ergebnis abhängen;
das Personal muß die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen;
ist die Kalibrierstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Verkauf der Gegenstände beteiligt, die kalibriert werden sollen, muß eine klare Trennung der Verantwortung sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5)Absatz 5,Der Träger der Kalibrierstelle muß Gewähr dafür bieten, daß den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AkkG entsprochen wird.Der Träger der Kalibrierstelle muß Gewähr dafür bieten, daß den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 3, AkkG entsprochen wird.
(6)Absatz 6,Die Kalibrierstelle muß einen gesamtverantwortlichen Leiter haben. Für jede Meßgröße muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Kalibrierungen und der ausgestellten Kalibrierscheine trägt. Darüber hinaus können einer oder mehrere stellvertretende Zeichnungsberechtigte vorhanden sein.
(7)Absatz 7,Eine Tätigkeit als Leiter, Zeichnungsberechtigter oder stellvertretender Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt.
(8)Absatz 8,Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Zeichnungsberechtigter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat und
entweder über eine einschlägige Hochschul- oder Universitätsausbildung verfügt oder
das Reifeprüfungszeugnis einer einschlägigen Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung besitzt.
(9)Absatz 9,Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als stellvertretender Zeichnungsberechtigter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer die Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung auf dem beantragten Meßgerätegebiet besitzt und mindestens fünf Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat oder die Kriterien nach Abs. 8 erfüllt.Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als stellvertretender Zeichnungsberechtigter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer die Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung auf dem beantragten Meßgerätegebiet besitzt und mindestens fünf Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat oder die Kriterien nach Absatz 8, erfüllt.
Schlagworte
Hochschulausbildung
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12158579
alte Dokumentnummer
N9199810709O