Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kalibrierdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Verfahrenskosten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:Im Verfahren gemäß Paragraph 9, AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr für eine beantragte Messgröße .
5 595 Euro
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede zusätzliche Meßgröße zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jede zusätzliche Meßgröße
290 Euro
(2)Absatz 2,Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu entrichten.Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AkkG sind, soweit sie nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für jede akkreditierte Meßgröße zu entrichten.
(3)Absatz 3,Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an Verwaltungsgebühren zu entrichten:Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz AkkG) sind an Verwaltungsgebühren zu entrichten:
als Grundgebühr für die Abänderung oder Ergänzung einer Meßgröße
726 Euro
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere von der Abänderung betroffene sowie neue Meßgröße zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jede weitere von der Abänderung betroffene sowie neue Meßgröße
290 Euro
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR40025185