Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnübergängen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Maßnahmen geringen Umfanges
§ 3.Paragraph 3,
Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen im Sinne des § 2 sind Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen im Sinne des Paragraph 2, sind
die Verbreiterung, Verschmälerung, Verlängerung (insbesondere nach der Zulegung von Gleisen oder nach der Einbeziehung weiterer Gleise in die Sicherung), Verkürzung (insbesondere nach dem Abtrag von Gleisen) oder geringfügige Verschiebung einer nichttechnisch gesicherten Eisenbahnkreuzung (§§ 4, 6 und 10 Abs. 3 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung, BGBl. Nr. 2/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 123/1988), sobald durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, ob die Sicherung der Eisenbahnkreuzung nach Durchführung der Maßnahmen beibehalten werden kann oder abgeändert werden muß,die Verbreiterung, Verschmälerung, Verlängerung (insbesondere nach der Zulegung von Gleisen oder nach der Einbeziehung weiterer Gleise in die Sicherung), Verkürzung (insbesondere nach dem Abtrag von Gleisen) oder geringfügige Verschiebung einer nichttechnisch gesicherten Eisenbahnkreuzung (Paragraphen 4, 6 und 10 Absatz 3, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1988,), sobald durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, ob die Sicherung der Eisenbahnkreuzung nach Durchführung der Maßnahmen beibehalten werden kann oder abgeändert werden muß, die Verbreiterung, Verschmälerung, Verlängerung (insbesondere nach der Zulegung von Gleisen oder nach der Einbeziehung weiterer Gleise in die Sicherung), Verkürzung (insbesondere nach dem Abtrag von Gleisen) oder geringfügige Verschiebung eines nichttechnisch gesicherten nichtöffentlichen Eisenbahnübergangs, sobald durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, ob die Sicherung des nichtöffentlichen Eisenbahnübergangs nach Durchführung der Maßnahmen beibehalten werden kann oder abgeändert werden muß,
die Auflassung eines nichtöffentlichen Eisenbahnübergangs, sobald die diesbezügliche schriftliche Zustimmung des oder der Wegeberechtigten erteilt wurde,
die Änderung des Fahrbahnbelages,
die Ergänzung einer Lichtzeichenanlage durch weitere Signalgeber auf Grund einer Anordnung der Behörde,
die Ergänzung einer Schrankenanlage durch weitere Signalgeber zur optischen Ankündigung des Schrankenschließens oder durch weitere Schrankenantriebe und Schrankenbäume auf Grund einer Anordnung der Behörde,
die Ergänzung einer Lichtzeichenanlage oder einer Schrankenanlage mit Registriereinrichtungen,
die Errichtung zusätzlicher Bedienungsstellen,
die Errichtung zusätzlicher Überwachungsstellen gleicher Bauart,
die Errichtung von Abhängigkeiten von Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen und Eisenbahnübergangssicherungsanlagen zu Eisenbahnsicherungsanlagen,
die Verlegung von Bedienungs- bzw. Überwachungsstellen, sofern in diesem Zusammenhang die Außenanlage nicht verändert wird,
die Änderung von Gleisschaltmitteln,
der Ersatz von Bauteilen alter Bauart durch Bauteile neuerer Bauart, insbesondere Registriereinrichtungen, Schrankenantriebe, Schrankenbäume, Stromversorgungseinrichtungen und Lichtpunkte,
der Ersatz mechanischer Schrankenantriebe mit Geschwindigkeitszwang durch elektromechanische Schrankenantriebe,
der Ersatz von Fernüberwachungen mit Einzelkabeladern durch Fernwirksysteme.
Schlagworte
Erweiterungsbau, Erneuerungsbau, Bedienungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12154747
Alte Dokumentnummer
N9199432897J