Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.02.1994 bis 12.01.2005 — BGBl. Nr. 84/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.02.199412.01.2005 BGBl. Nr. 84/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnübergängen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.02.1994BGBl. Nr. 84/1994

Außerkrafttretensdatum

12.01.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Maßnahmen geringen Umfanges

Paragraph 3,

Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen im Sinne des Paragraph 2, sind

  1. Ziffer eins
    die Verbreiterung, Verschmälerung, Verlängerung (insbesondere nach der Zulegung von Gleisen oder nach der Einbeziehung weiterer Gleise in die Sicherung), Verkürzung (insbesondere nach dem Abtrag von Gleisen) oder geringfügige Verschiebung einer nichttechnisch gesicherten Eisenbahnkreuzung (Paragraphen 4, 6 und 10 Absatz 3, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1988,), sobald durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, ob die Sicherung der Eisenbahnkreuzung nach Durchführung der Maßnahmen beibehalten werden kann oder abgeändert werden muß,
  2. Ziffer 2
    die Verbreiterung, Verschmälerung, Verlängerung (insbesondere nach der Zulegung von Gleisen oder nach der Einbeziehung weiterer Gleise in die Sicherung), Verkürzung (insbesondere nach dem Abtrag von Gleisen) oder geringfügige Verschiebung eines nichttechnisch gesicherten nichtöffentlichen Eisenbahnübergangs, sobald durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, ob die Sicherung des nichtöffentlichen Eisenbahnübergangs nach Durchführung der Maßnahmen beibehalten werden kann oder abgeändert werden muß,
  3. Ziffer 3
    die Auflassung eines nichtöffentlichen Eisenbahnübergangs, sobald die diesbezügliche schriftliche Zustimmung des oder der Wegeberechtigten erteilt wurde,
  4. Ziffer 4
    die Änderung des Fahrbahnbelages,
  5. Ziffer 5
    die Ergänzung einer Lichtzeichenanlage durch weitere Signalgeber auf Grund einer Anordnung der Behörde,
  6. Ziffer 6
    die Ergänzung einer Schrankenanlage durch weitere Signalgeber zur optischen Ankündigung des Schrankenschließens oder durch weitere Schrankenantriebe und Schrankenbäume auf Grund einer Anordnung der Behörde,
  7. Ziffer 7
    die Ergänzung einer Lichtzeichenanlage oder einer Schrankenanlage mit Registriereinrichtungen,
  8. Ziffer 8
    die Errichtung zusätzlicher Bedienungsstellen,
  9. Ziffer 9
    die Errichtung zusätzlicher Überwachungsstellen gleicher Bauart,
  10. Ziffer 10
    die Errichtung von Abhängigkeiten von Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen und Eisenbahnübergangssicherungsanlagen zu Eisenbahnsicherungsanlagen,
  11. Ziffer 11
    die Verlegung von Bedienungs- bzw. Überwachungsstellen, sofern in diesem Zusammenhang die Außenanlage nicht verändert wird,
  12. Ziffer 12
    die Änderung von Gleisschaltmitteln,
  13. Ziffer 13
    der Ersatz von Bauteilen alter Bauart durch Bauteile neuerer Bauart, insbesondere Registriereinrichtungen, Schrankenantriebe, Schrankenbäume, Stromversorgungseinrichtungen und Lichtpunkte,
  14. Ziffer 14
    der Ersatz mechanischer Schrankenantriebe mit Geschwindigkeitszwang durch elektromechanische Schrankenantriebe,
  15. Ziffer 15
    der Ersatz von Fernüberwachungen mit Einzelkabeladern durch Fernwirksysteme.

Schlagworte

Erweiterungsbau, Erneuerungsbau, Bedienungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012352

Dokumentnummer

NOR12154747

Alte Dokumentnummer

N9199432897J