Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 227 Donaukanal Straße im Bereich der Stadt Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Anschlußstelle Heiligenstadt (Bereich Brigittenauer Lände) der B 227 Donaukanal Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 8,155 und km 8,434 der rechten Richtungsfahrbahn der B 227 Donaukanal Straße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz (Brigittenauer Lände, Forsthausgasse) her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR12154750
Alte Dokumentnummer
N9199432904J