Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Ulrich bei Steyr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 25,08 bis km 25,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 334, bestimmten – Abschnitt „Mühlbach I“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 25,08 bis km 25,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 28. Juni 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 334, bestimmten – Abschnitt „Mühlbach I“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
NOR12154754
Alte Dokumentnummer
N9199432961J