Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Marktgemeinde Brückl
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 92 Görtschitztal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Brückl wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 50,95, verläuft in der Folge in gestreckterer Linienführung und bindet bei km 51,60 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Brückl aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Dokumentnummer
NOR12154757
Alte Dokumentnummer
N9199432980J