Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Groß Gerungs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119 Greiner Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Groß Gerungs wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 67,35 und bindet bei km 67,51 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Groß Gerungs aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 119/16-93 im Maßstab 1:2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026
Dokumentnummer
NOR12154758
Alte Dokumentnummer
N9199432982J