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Anl. 3 EMVV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 321.01.199431.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Abkürzung

EMVV 1993

Index

91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik

Text

ANHANG römisch drei

Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen

Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:

  1. Litera a
    private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
  2. Litera b
    Industrieausrüstungen,
  3. Litera c
    mobile Funkgeräte,
  4. Litera d
    kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
  5. Litera e
    medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
  6. Litera f
    informationstechnologische Geräte,
  7. Litera g
    Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
  8. Litera h
    Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
  9. Litera i
    elektronische Unterrichtsgeräte,
  10. Litera j
    Telekommunikationsnetze und -geräte,
  11. Litera k
    Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
  12. Litera l
    Leuchten und Leuchtstofflampen.
Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den Normen des Paragraph 6, entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.
Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Bedienungsanleitung enthalten sein.

Schlagworte

Tonrundfunkempfänger, Funkgerät, Luftschiffahrt, Tonrundfunk,
Telekommunikationsgerät

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154778

Alte Dokumentnummer

N9199433180J