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§ 1 EMVV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121.01.199431.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Abkürzung

EMVV 1993

Index

91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

  1. Ziffer eins
    Geräte: alle elektrischen und elektronischen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten.
  2. Ziffer 2
    Elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.
  3. Ziffer 3
    Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.
  4. Ziffer 4
    Elektromagnetische Verträglichkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, welche die Funktion aller in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen oder Systeme in unannehmbarem Ausmaß beeinträchtigen würden.
  5. Ziffer 5
    Zuständige Stelle: eine Stelle, die den Kriterien von Anhang römisch zwei entspricht und als solche anerkannt ist.
  6. Ziffer 6
    Gemeldete Stelle: eine zuständige Stelle, die nach Artikel 10 Absatz 6, der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) gemeldet ist. Bei österreichischen Stellen solche, die nach Paragraph 8, Absatz 4, gemeldet sind.
  7. Ziffer 7
    EG-Baumusterbescheinigung: das Dokument, in dem eine gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) und somit auch den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154763

Alte Dokumentnummer

N9199433165J