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§ 5 EMVV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 521.01.199431.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996
§ 501.01.199420.01.1994 BGBl. Nr. 43/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Abkürzung

EMVV 1993

Index

91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik

Text

Sondermaßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Behörden (Paragraph 13, ETG 1992 bzw. Paragraphen 10, oder 14a Fernmeldegesetz) in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich durch Bescheid folgende Sondermaßnahmen anordnen:
    1. Litera a
      Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem speziellen Ort getroffen werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden;
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Errichtung eines Gerätes, die getroffen werden, um öffentliche Fernmeldenetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs- oder Sendestationen zu schützen.
  2. Absatz 2,Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA über die gemäß Absatz eins, getroffenen Sondermaßnahmen.

Schlagworte

Empfangsstation

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154768

Alte Dokumentnummer

N9199433170J