Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996
Index
91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik
Text
Sondermaßnahmen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Behörden (§ 13 ETG 1992 bzw. §§ 10 oder 14a Fernmeldegesetz) in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich durch Bescheid folgende Sondermaßnahmen anordnen:Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Behörden (Paragraph 13, ETG 1992 bzw. Paragraphen 10, oder 14a Fernmeldegesetz) in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich durch Bescheid folgende Sondermaßnahmen anordnen:
Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem speziellen Ort getroffen werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden;
Maßnahmen zur Errichtung eines Gerätes, die getroffen werden, um öffentliche Fernmeldenetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs- oder Sendestationen zu schützen.
(2)Absatz 2,Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen.Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA über die gemäß Absatz eins, getroffenen Sondermaßnahmen.
Schlagworte
Empfangsstation
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Dokumentnummer
NOR12154768
Alte Dokumentnummer
N9199433170J