Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 105/1996Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.Paragraph eins, (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.
(2)Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.
Schlagworte
Gefährdungsbereich
Dokumentnummer
NOR12154780
Alte Dokumentnummer
N9199433183J