Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 105/1996Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Übergangsbestimmung
§ 10. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen dürfen unbeschadet § 9 noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden. Der Betrieb elektrischer Anlagen darf noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen fortgeführt werden. Paragraph 10, Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen dürfen unbeschadet Paragraph 9, noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden. Der Betrieb elektrischer Anlagen darf noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen fortgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12154789
Alte Dokumentnummer
N9199433192J