Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 105/1996Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 6. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992 Paragraph 6, Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz 2, ETG 1992
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den im Anhang abgedruckten jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den im Anhang abgedruckten jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 3, Absatz 2, ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
Schlagworte
Gefährdungsbereich
Dokumentnummer
NOR12154785
Alte Dokumentnummer
N9199433188J