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§ 7 ETV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 07.03.1996 — BGBl. Nr. 47/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 721.01.199407.03.1996 BGBl. Nr. 47/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 105/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.01.1994BGBl. Nr. 47/1994

Außerkrafttretensdatum

07.03.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 105/1996

Abkürzung

ETV 1993

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 7, Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muß jedenfalls stets der Hersteller und bei ausländischen Produkten ein für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.

Gesetzesnummer

10012363

Dokumentnummer

NOR12154786

Alte Dokumentnummer

N9199433189J