Kurztitel
Elektrotechnikverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 105/1996Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1996,
Text
Prüfzeichen
§ 8. Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 ist bei elektrischen Betriebsmitteln anzunehmen, wenn diese das Zeichen Paragraph 8, Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 ist bei elektrischen Betriebsmitteln anzunehmen, wenn diese das Zeichen
(Anm.: Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf dieAnmerkung, Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
tragen.
Diesem Zeichen gleichwertig sind bei Installationsrohren und Leitungen die Zeichen
(Anm.: Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf dieAnmerkung, Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
und bei Leitungen der Kennfaden:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)