Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
ANHANG IANHANG römisch eins
WICHTIGSTE ANGABEN ÜBER DIE SICHERHEITSZIELE FÜR ELEKTRISCHE
BETRIEBSMITTEL ZUR VERWENDUNG INNERHALB BESTIMMTER SPANNUNGSGRENZEN
Allgemeine Bedingungen
Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsmäßige und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis angegeben.
Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angebracht.
Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, daß sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, daß bei bestimmungsmäßiger Verwendung und ordnungsmäßiger Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.
Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln
ausgehen können
Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit:
Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können;
keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können;
Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen von nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmittel ausgehen;
die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.
Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf
elektrische Betriebsmittel entstehen können
Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit die elektrischen Betriebsmittel:
den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, daß Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, daß Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
bei den vorgesehenen Überlastung Menschen, Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährden.
Dokumentnummer
NOR12154823
Alte Dokumentnummer
N9199433245J