Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Gemeldete Stellen
§ 10. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten teilt die folgenden österreichischen Stellen der EFTA-Überwachungsbehörde, dem ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedsstaaten der EFTA mit:Paragraph 10, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten teilt die folgenden österreichischen Stellen der EFTA-Überwachungsbehörde, dem ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedsstaaten der EFTA mit:
Diejenigen Stellen, die im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten die harmonisierten Normen festlegen und bekanntmachen.
Diejenigen Stellen, die Konformitätszeichen und Bescheinigungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ausstellen.Diejenigen Stellen, die Konformitätszeichen und Bescheinigungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 ausstellen.
Diejenigen Stellen, die Gutachten gemäß § 9 Abs. 7 oder Stellungnahmen im Schutzklauselverfahren gemäß § 8 abgeben.Diejenigen Stellen, die Gutachten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, oder Stellungnahmen im Schutzklauselverfahren gemäß Paragraph 8, abgeben.
Die Fundstellen der einzelstaatlichen Bekanntmachung der harmonisierten Normen.
In gleicher Weise wird jede Änderung dieser Stellen mitgeteilt.
(2)Absatz 2,Die Liste der Stellen nach Abs. 1 für die Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.Die Liste der Stellen nach Absatz eins, für die Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.
Dokumentnummer
NOR12154821
Alte Dokumentnummer
N9199433243J