Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 4. (1) Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne des § 3 bestehen, erfüllen auch elektrische Betriebsmittel die den Sicherheitsanforderungen der International Commission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment (CEE) oder International Electrotechnical Commission (IEC) genügen, die Anforderungen des § 2, soferne sie entweder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht waren oder später nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Abs. 2 und 3 NspRL, hinsichtlich der EFTA Mitgliedstaaten modifiziert durch die Bestimmungen des EWR-Vertrages, bekanntgemacht wurden.Paragraph 4, (1) Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne des Paragraph 3, bestehen, erfüllen auch elektrische Betriebsmittel die den Sicherheitsanforderungen der International Commission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment (CEE) oder International Electrotechnical Commission (IEC) genügen, die Anforderungen des Paragraph 2,, soferne sie entweder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht waren oder später nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 NspRL, hinsichtlich der EFTA Mitgliedstaaten modifiziert durch die Bestimmungen des EWR-Vertrages, bekanntgemacht wurden.
(2)Absatz 2,Der Beginn der Anwendbarkeit der Sicherheitsanforderungen nach Abs. 1 ist der Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.Der Beginn der Anwendbarkeit der Sicherheitsanforderungen nach Absatz eins, ist der Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Dokumentnummer
NOR12154814
Alte Dokumentnummer
N9199433236J