Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 5. Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne des § 3 oder keine veröffentlichten Sicherheitsanforderungen im Sinne des § 4 bestehen, erfüllen auch elektrische Betriebsmittel, die den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angewandten Normen entsprechen, die Anforderungen des § 2, sofern diese Normen die Einhaltung der Sicherheitsziele gemäß § 2 gewährleisten. Paragraph 5, Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne des Paragraph 3, oder keine veröffentlichten Sicherheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 4, bestehen, erfüllen auch elektrische Betriebsmittel, die den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angewandten Normen entsprechen, die Anforderungen des Paragraph 2,, sofern diese Normen die Einhaltung der Sicherheitsziele gemäß Paragraph 2, gewährleisten.
Dokumentnummer
NOR12154815
Alte Dokumentnummer
N9199433237J