Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 7. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) dürfen den Anschluß elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität nicht von höheren als den in § 2 angeführten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit abhängig machen. Paragraph 7, Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) dürfen den Anschluß elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität nicht von höheren als den in Paragraph 2, angeführten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit abhängig machen.
Dokumentnummer
NOR12154817
Alte Dokumentnummer
N9199433239J