Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Untersagung des Inverkehrbringens, Schutzklauselverfahren
§ 8. (1) Wird das Inverkehrbringen eines elektrischen Betriebsmittels von der Behörde (§ 13 ETG 1992) gemäß § 9 ETG 1992 untersagt oder der freie Verkehr dieses elektrischen Betriebsmittels behindert, so setzt sie, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die betroffenen Mitgliedstaaten der EFTA unter Angabe der Gründe ihrer Entscheidung hievon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an,Paragraph 8, (1) Wird das Inverkehrbringen eines elektrischen Betriebsmittels von der Behörde (Paragraph 13, ETG 1992) gemäß Paragraph 9, ETG 1992 untersagt oder der freie Verkehr dieses elektrischen Betriebsmittels behindert, so setzt sie, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die betroffenen Mitgliedstaaten der EFTA unter Angabe der Gründe ihrer Entscheidung hievon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an,
ob die Nichterfüllung von § 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach § 3, der Bestimmungen nach § 4 oder der Normen nach § 5 zurückzuführen ist;ob die Nichterfüllung von Paragraph 2, auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach Paragraph 3,, der Bestimmungen nach Paragraph 4, oder der Normen nach Paragraph 5, zurückzuführen ist;
ob die Nichterfüllung auf die mangelhafte Anwendung der genannten Normen bzw. Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach § 2 zurückzuführen ist.ob die Nichterfüllung auf die mangelhafte Anwendung der genannten Normen bzw. Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach Paragraph 2, zurückzuführen ist.
(2)Absatz 2,Erheben andere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Einspruch gegen die in Abs. 1 erwähnte Entscheidung, so konsultiert die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich die jeweiligen betreffenden Mitgliedstaaten.Erheben andere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Einspruch gegen die in Absatz eins, erwähnte Entscheidung, so konsultiert die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich die jeweiligen betreffenden Mitgliedstaaten.
(3)Absatz 3,Kommt kein Einvernehmen zustande, so holt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Unterrichtung nach Abs. 1 gerechnet, die Stellungnahme einer der nach § 10 gemeldeten Stellen ein, die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der betreffenden Mitgliedstaaten haben muß und im Rahmen des Verfahrens des § 9 nicht tätig geworden ist. In dieser Stellungnahme wird angegeben, inwieweit die Bestimmungen des § 2 nicht eingehalten worden sind.Kommt kein Einvernehmen zustande, so holt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Unterrichtung nach Absatz eins, gerechnet, die Stellungnahme einer der nach Paragraph 10, gemeldeten Stellen ein, die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der betreffenden Mitgliedstaaten haben muß und im Rahmen des Verfahrens des Paragraph 9, nicht tätig geworden ist. In dieser Stellungnahme wird angegeben, inwieweit die Bestimmungen des Paragraph 2, nicht eingehalten worden sind.
(4)Absatz 4,Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die EFTA-Überwachungsbehörde teilen die Stellungnahme der betreffenden Stelle allen Mitgliedstaaten mit; diese können der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen. Sie nehmen gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu dieser Stellungnahme.
(5)Absatz 5,Im Anschluß daran sprechen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die EFTA-Überwachungsbehörde Empfehlungen aus oder geben entsprechende Stellungnahmen ab.
(6)Absatz 6,In den Verfahren nach Abs. 2 bis 5 (Schutzklauselverfahren) werden die Mitgliedstaaten der EFTA gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegenüber den Mitgliedstaaten der EG, letzteres im Wege der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, durch die EFTA-Überwachungsbehörde vertreten. Die Mitgliedstaaten der EG werden in den Verfahren nach Abs. 2 bis 5 gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde und gegenüber den Mitgliedstaaten der EFTA, letzteres im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten.In den Verfahren nach Absatz 2 bis 5 (Schutzklauselverfahren) werden die Mitgliedstaaten der EFTA gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegenüber den Mitgliedstaaten der EG, letzteres im Wege der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, durch die EFTA-Überwachungsbehörde vertreten. Die Mitgliedstaaten der EG werden in den Verfahren nach Absatz 2 bis 5 gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde und gegenüber den Mitgliedstaaten der EFTA, letzteres im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten.
(7)Absatz 7,Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Untersagungsbescheid.
(8)Absatz 8,Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Untersagungsbescheid von der Behörde (§ 13 ETG 1992) aufzuheben.Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Untersagungsbescheid von der Behörde (Paragraph 13, ETG 1992) aufzuheben.
Dokumentnummer
NOR12154818
Alte Dokumentnummer
N9199433240J