Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Konformitätsbescheinigung
§ 11. (1) Die Konformitätsbescheinigung bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels mit den harmonisierten Normen des Anhanges I übereinstimmt. Konformitätsbescheinigungen, die nur die Übereinstimmung mit einem Teil der harmonisierten Normen bestätigen, sind als Nachweis nach § 4 nur unter den in Anhang I genannten Bedingungen geeignet.Paragraph 11, (1) Die Konformitätsbescheinigung bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels mit den harmonisierten Normen des Anhanges römisch eins übereinstimmt. Konformitätsbescheinigungen, die nur die Übereinstimmung mit einem Teil der harmonisierten Normen bestätigen, sind als Nachweis nach Paragraph 4, nur unter den in Anhang römisch eins genannten Bedingungen geeignet.
(2)Absatz 2,Die Konformitätsbescheinigung wird durch eine der zugelassenen Stellen nach Anhang IV ausgestellt.Die Konformitätsbescheinigung wird durch eine der zugelassenen Stellen nach Anhang römisch vier ausgestellt.
(3)Absatz 3,Konformitätsbescheinigungen österreichischer zugelassener Stellen werden innerhalb eines Monats nach ihrer Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.
(4)Absatz 4,Die österreichischen zugelassenen Stellen erstellen zu jeder Prüfung, die zu einer Konformitätsbescheinigung führt einen Bericht, der dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung steht.
Dokumentnummer
NOR12154838
Alte Dokumentnummer
N9199433262J