Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2000Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Erklärung des Herstellers oder Importeurs
§ 14. (1) Durch die Erklärung wird bestätigt, daß das Betriebsmittel die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt.Paragraph 14, (1) Durch die Erklärung wird bestätigt, daß das Betriebsmittel die Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Erklärung wird vom Hersteller, wenn dieser in Österreich ansässig ist, oder von demjenigen, der das Betriebsmittel erstmalig in Österreich in Verkehr bringt, abgegeben.
(3)Absatz 3,Die Erklärung hat zu umfassen:
Bezeichnung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels;
Fabrikationsnummer, wenn sich die Erklärung nicht auf alle Betriebsmittel dieser Type bezieht;
Angewandte Bestimmungen gemäß Anhang I, wenn solche angewandt wurden.Angewandte Bestimmungen gemäß Anhang römisch eins, wenn solche angewandt wurden.
(4)Absatz 4,Die technischen Unterlagen, auf denen die Erklärung beruht, sind auf Anforderung binnen eines Monats der Behörde (§ 13 bzw. § 14 Abs. 2 ETG 1992) vorzulegen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.Die technischen Unterlagen, auf denen die Erklärung beruht, sind auf Anforderung binnen eines Monats der Behörde (Paragraph 13, bzw. Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992) vorzulegen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
(5)Absatz 5,Werden die technischen Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach Abs. 4 vorgelegt, so ist die Erklärung mit Ablauf dieser Frist ungültig.Werden die technischen Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 4, vorgelegt, so ist die Erklärung mit Ablauf dieser Frist ungültig.
Anmerkung
Der gesamte § 14 wurde zunächst durch § 22 aufgehoben. Durch die
V BGBl. II Nr. 46/1997 und BGBl. II Nr. 143/2000 tritt er jeweils
neuerlich für 3 Jahre in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12158113
Alte Dokumentnummer
N9199760918J