(6)Absatz 6,Soweit allfällige Aufschriften nach Abs. 5 nicht ausreichend sind, sind alle Aufschriften, die für eine sichere Verwendung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, wie zB Temperaturklasse, Explosionsgruppe, Art der explosionsgefährlichen Stoffe, für die das Betriebsmittel geeignet ist usw., anzubringen. Hievon kann abgewichen werden, wenn, zB wegen der geringen Größe des Betriebsmittels, die Anbringung einer deutlich lesbaren Aufschrift nicht möglich ist.Soweit allfällige Aufschriften nach Absatz 5, nicht ausreichend sind, sind alle Aufschriften, die für eine sichere Verwendung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, wie zB Temperaturklasse, Explosionsgruppe, Art der explosionsgefährlichen Stoffe, für die das Betriebsmittel geeignet ist usw., anzubringen. Hievon kann abgewichen werden, wenn, zB wegen der geringen Größe des Betriebsmittels, die Anbringung einer deutlich lesbaren Aufschrift nicht möglich ist.