Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Prüfzeichen, zusätzliche Bezeichnungen und beizulegende Dokumente
§ 15. (1) Die Prüfzeichen gemäß Anhang II und III (Anm.: Anhang II und III nicht darstellbar) werden vom Hersteller oder in seinem Auftrag angebracht.Paragraph 15, (1) Die Prüfzeichen gemäß Anhang römisch zwei und römisch drei Anmerkung, Anhang römisch zwei und römisch drei nicht darstellbar) werden vom Hersteller oder in seinem Auftrag angebracht.
(2)Absatz 2,Durch die Anbringung des Prüfzeichens bestätigt der Hersteller oder sein Beauftragter die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit der Type, für die die Konformitätsbescheinigung, die Kontrollbescheinigung oder das Typenprüfungszeugnis ausgestellt wurde, die Einhaltung allfälliger von der zugelassenen Stelle oder akkreditierten Prüfstelle gemachter Auflagen sowie die erfolgreiche Durchführung allfälliger Stückprüfungen.
(3)Absatz 3,Dem Prüfzeichen ist das Kurzzeichen der zugelassenen Stelle oder akkreditierten Prüfstelle sowie eine fortlaufende Nummer und das Jahr der Prüfung hinzuzufügen.
(4)Absatz 4,Zutreffendenfalls sind die Aufschriften nach § 6 Abs. 3 oder § 8 anzubringen.Zutreffendenfalls sind die Aufschriften nach Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 8, anzubringen.
(5)Absatz 5,Zutreffendenfalls sind alle Aufschriften, die auf Grund der angewandten Bestimmungen gemäß Anhang I vorgeschrieben sind, anzubringen.Zutreffendenfalls sind alle Aufschriften, die auf Grund der angewandten Bestimmungen gemäß Anhang römisch eins vorgeschrieben sind, anzubringen.
(6)Absatz 6,Soweit allfällige Aufschriften nach Abs. 5 nicht ausreichend sind, sind alle Aufschriften, die für eine sichere Verwendung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, wie zB Temperaturklasse, Explosionsgruppe, Art der explosionsgefährlichen Stoffe, für die das Betriebsmittel geeignet ist usw., anzubringen. Hievon kann abgewichen werden, wenn, zB wegen der geringen Größe des Betriebsmittels, die Anbringung einer deutlich lesbaren Aufschrift nicht möglich ist.Soweit allfällige Aufschriften nach Absatz 5, nicht ausreichend sind, sind alle Aufschriften, die für eine sichere Verwendung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, wie zB Temperaturklasse, Explosionsgruppe, Art der explosionsgefährlichen Stoffe, für die das Betriebsmittel geeignet ist usw., anzubringen. Hievon kann abgewichen werden, wenn, zB wegen der geringen Größe des Betriebsmittels, die Anbringung einer deutlich lesbaren Aufschrift nicht möglich ist.
(7)Absatz 7,Diese Aufschriften sind am Betriebsmittel selbst, lesbar und dauerhaft, nach Möglichkeit nahe beeinander (Anm.: richtig: beieinander) und derart, daß sie ohne Zerlegen des Betriebsmittels sichtbar sind, anzubringen.Diese Aufschriften sind am Betriebsmittel selbst, lesbar und dauerhaft, nach Möglichkeit nahe beeinander Anmerkung, richtig: beieinander) und derart, daß sie ohne Zerlegen des Betriebsmittels sichtbar sind, anzubringen.
(8)Absatz 8,Wenn in der Konformitätsbescheinigung, der Kontrollbescheinigung oder dem Typenprüfungszeugnis besondere Bedingungen für den sicheren Gebrauch des Betriebsmittels angegeben sind oder wenn gemäß Abs. 6 die Anbringung ausreichender Aufschriften nicht möglich ist, so ist jedem Betriebsmittel eine Kopie dieses Dokumentes und/oder eine Gebrauchsanweisung beizulegen.Wenn in der Konformitätsbescheinigung, der Kontrollbescheinigung oder dem Typenprüfungszeugnis besondere Bedingungen für den sicheren Gebrauch des Betriebsmittels angegeben sind oder wenn gemäß Absatz 6, die Anbringung ausreichender Aufschriften nicht möglich ist, so ist jedem Betriebsmittel eine Kopie dieses Dokumentes und/oder eine Gebrauchsanweisung beizulegen.
Dokumentnummer
NOR12154843
Alte Dokumentnummer
N9199433267J