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§ 15 ElExV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 30.06.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1521.01.199430.06.2003 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektro-Ex-Verordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996

Abkürzung

ElExV 1993

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Prüfzeichen, zusätzliche Bezeichnungen und beizulegende Dokumente

Paragraph 15, (1) Die Prüfzeichen gemäß Anhang römisch zwei und römisch drei Anmerkung, Anhang römisch zwei und römisch drei nicht darstellbar) werden vom Hersteller oder in seinem Auftrag angebracht.

  1. Absatz 2,Durch die Anbringung des Prüfzeichens bestätigt der Hersteller oder sein Beauftragter die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit der Type, für die die Konformitätsbescheinigung, die Kontrollbescheinigung oder das Typenprüfungszeugnis ausgestellt wurde, die Einhaltung allfälliger von der zugelassenen Stelle oder akkreditierten Prüfstelle gemachter Auflagen sowie die erfolgreiche Durchführung allfälliger Stückprüfungen.
  2. Absatz 3,Dem Prüfzeichen ist das Kurzzeichen der zugelassenen Stelle oder akkreditierten Prüfstelle sowie eine fortlaufende Nummer und das Jahr der Prüfung hinzuzufügen.
  3. Absatz 4,Zutreffendenfalls sind die Aufschriften nach Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 8, anzubringen.
  4. Absatz 5,Zutreffendenfalls sind alle Aufschriften, die auf Grund der angewandten Bestimmungen gemäß Anhang römisch eins vorgeschrieben sind, anzubringen.
  5. Absatz 6,Soweit allfällige Aufschriften nach Absatz 5, nicht ausreichend sind, sind alle Aufschriften, die für eine sichere Verwendung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, wie zB Temperaturklasse, Explosionsgruppe, Art der explosionsgefährlichen Stoffe, für die das Betriebsmittel geeignet ist usw., anzubringen. Hievon kann abgewichen werden, wenn, zB wegen der geringen Größe des Betriebsmittels, die Anbringung einer deutlich lesbaren Aufschrift nicht möglich ist.
  6. Absatz 7,Diese Aufschriften sind am Betriebsmittel selbst, lesbar und dauerhaft, nach Möglichkeit nahe beeinander Anmerkung, richtig: beieinander) und derart, daß sie ohne Zerlegen des Betriebsmittels sichtbar sind, anzubringen.
  7. Absatz 8,Wenn in der Konformitätsbescheinigung, der Kontrollbescheinigung oder dem Typenprüfungszeugnis besondere Bedingungen für den sicheren Gebrauch des Betriebsmittels angegeben sind oder wenn gemäß Absatz 6, die Anbringung ausreichender Aufschriften nicht möglich ist, so ist jedem Betriebsmittel eine Kopie dieses Dokumentes und/oder eine Gebrauchsanweisung beizulegen.

Gesetzesnummer

10012366

Dokumentnummer

NOR12154843

Alte Dokumentnummer

N9199433267J