Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Beschwerde
§ 17. (1) Wird von der österreichischen zugelassenen Stelle oder der akkreditierten österreichischen Prüfstelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, einer Kontrollbescheinigung oder eines Typenprüfungszeugnisses verweigert oder ein solches Dokument gemäß § 16 widerrufen oder für erloschen erklärt, so steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Beschwerde ist zu begründen.Paragraph 17, (1) Wird von der österreichischen zugelassenen Stelle oder der akkreditierten österreichischen Prüfstelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, einer Kontrollbescheinigung oder eines Typenprüfungszeugnisses verweigert oder ein solches Dokument gemäß Paragraph 16, widerrufen oder für erloschen erklärt, so steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Beschwerde ist zu begründen.
(2)Absatz 2,Auf das Recht zur Beschwerde ist zugleich mit der Mitteilung über Widerruf, Erlöschen oder Verweigerung des Dokumentes hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens darf das Betriebsmittel nicht in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12154846
Alte Dokumentnummer
N9199433270J