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§ 17 ElExV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 30.06.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1721.01.199430.06.2003 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektro-Ex-Verordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996

Abkürzung

ElExV 1993

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Beschwerde

Paragraph 17, (1) Wird von der österreichischen zugelassenen Stelle oder der akkreditierten österreichischen Prüfstelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, einer Kontrollbescheinigung oder eines Typenprüfungszeugnisses verweigert oder ein solches Dokument gemäß Paragraph 16, widerrufen oder für erloschen erklärt, so steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Beschwerde ist zu begründen.

  1. Absatz 2,Auf das Recht zur Beschwerde ist zugleich mit der Mitteilung über Widerruf, Erlöschen oder Verweigerung des Dokumentes hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens darf das Betriebsmittel nicht in Verkehr gebracht werden.

Gesetzesnummer

10012366

Dokumentnummer

NOR12154846

Alte Dokumentnummer

N9199433270J