Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
06.05.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1995
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Untersagung
§ 18. (1) Wird das Inverkehrbringen eines explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels, das ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu Recht trägt, von der Behörde (§ 13 bzw. § 14 Abs. 2 ETG 1992) untersagt oder besonderen Bedingungen unterworfen, weil es eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, so wird dies von der Behörde im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe der Gründe dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitgeteilt.Paragraph 18, (1) Wird das Inverkehrbringen eines explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels, das ein Prüfzeichen nach Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu Recht trägt, von der Behörde (Paragraph 13, bzw. Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992) untersagt oder besonderen Bedingungen unterworfen, weil es eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, so wird dies von der Behörde im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe der Gründe dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitgeteilt.
(2)Absatz 2,Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet dann nach dem in Artikel 12 der Richtlinie 76/17/EWG und den entsprechenden Artikeln des EWR-Abkommens festgelegtem Verfahren, ob diese Maßnahme aufrechterhalten werden kann.
Dokumentnummer
NOR12156075
Alte Dokumentnummer
N9199548043J