Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
18.01.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Reparatur explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Reparaturen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel dürfen nur so ausgeführt werden, daß alle Teile, die auf den Explosionsschutz Einfluß haben, entweder ungeändert bleiben oder, wenn sie Gegenstand der Reparatur sind, in den ursprünglichen Zustand versetzt oder durch identische Ersatzteile ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Teile im Sinne von Abs. 1, die offensichtlich handelsübliche Normteile sind und nicht speziell für ein explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel angefertigt wurden, können durch zumindest technisch gleichwertige Teile ersetzt werden. Hiedurch darf weder eine Beeinträchtigung des Explosionsschutzes (§ 3 Abs. 1) noch der übrigen elektrotechnischen Sicherheit (§ 3 Abs. 2) eintreten.Teile im Sinne von Absatz eins,, die offensichtlich handelsübliche Normteile sind und nicht speziell für ein explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel angefertigt wurden, können durch zumindest technisch gleichwertige Teile ersetzt werden. Hiedurch darf weder eine Beeinträchtigung des Explosionsschutzes (Paragraph 3, Absatz eins,) noch der übrigen elektrotechnischen Sicherheit (Paragraph 3, Absatz 2,) eintreten.
(3)Absatz 3,Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ersatzteilen gemäß Abs. 2 sind insbesondere Prüfzeichen, Aufschriften und zusätzliche Angaben in der technischen Dokumentation des Herstellers (zB Stücklisten) der explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel zu beachten.Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ersatzteilen gemäß Absatz 2, sind insbesondere Prüfzeichen, Aufschriften und zusätzliche Angaben in der technischen Dokumentation des Herstellers (zB Stücklisten) der explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel zu beachten.
(4)Absatz 4,Werden Teile nach Abs. 1 nicht durch identische oder technisch gleichwertige (Abs. 2 und 3) Ersatzteile ersetzt, sondern in den ursprünglichen Zustand versetzt oder überhaupt neu angefertigt, so sind hiefür die Originalkonstruktionsunterlagen heranzuziehen. Hievon darf nur abgewichen werden, wenn alle Eigenschaften und Abmessungen des zu ersetzenden Teiles noch eindeutig und sicher festgestellt werden können.Werden Teile nach Absatz eins, nicht durch identische oder technisch gleichwertige (Absatz 2 und 3) Ersatzteile ersetzt, sondern in den ursprünglichen Zustand versetzt oder überhaupt neu angefertigt, so sind hiefür die Originalkonstruktionsunterlagen heranzuziehen. Hievon darf nur abgewichen werden, wenn alle Eigenschaften und Abmessungen des zu ersetzenden Teiles noch eindeutig und sicher festgestellt werden können.
(5)Absatz 5,Werden Teile gemäß Abs. 4 in den ursprünglichen Zustand versetzt oder neu angefertigt und ist in den Bestimmungen für die Elektrotechnik nach denen das Betriebsmittel gebaut ist oder von der Prüfstelle die die Typenprüfung ausgeführt hat (§ 10) die Durchführung von Stückprüfungen vorgeschrieben, so ist das reparierte Betriebsmittel den gleichen Stückprüfungen zu unterwerfen.Werden Teile gemäß Absatz 4, in den ursprünglichen Zustand versetzt oder neu angefertigt und ist in den Bestimmungen für die Elektrotechnik nach denen das Betriebsmittel gebaut ist oder von der Prüfstelle die die Typenprüfung ausgeführt hat (Paragraph 10,) die Durchführung von Stückprüfungen vorgeschrieben, so ist das reparierte Betriebsmittel den gleichen Stückprüfungen zu unterwerfen.
(6)Absatz 6,Bei der Reparatur dürfen Prüfzeichen und Aufschriften (§ 15) am Betriebsmittel oder seinen Teilen nicht dauernd entfernt oder unleserlich gemacht werden.Bei der Reparatur dürfen Prüfzeichen und Aufschriften (Paragraph 15,) am Betriebsmittel oder seinen Teilen nicht dauernd entfernt oder unleserlich gemacht werden.
(7)Absatz 7,In den Fällen nach Abs. 4 und 5 ist zusätzlich eine Aufschrift anzubringen, aus der hervorgeht wer die Reparatur ausgeführt hat. Die Aufschrift ist nach § 15 Abs. 7 auszuführen.In den Fällen nach Absatz 4 und 5 ist zusätzlich eine Aufschrift anzubringen, aus der hervorgeht wer die Reparatur ausgeführt hat. Die Aufschrift ist nach Paragraph 15, Absatz 7, auszuführen.
(8)Absatz 8,Jede Reparatur, bei der Nenn- oder Kennwerte oder Eigenschaften des Betriebsmittels, und zwar sowohl solche allgemein elektrotechnischer Art als auch auf den Explosionsschutz bezügliche, geändert wurden oder bei der Teile abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 geändert oder ersetzt wurden, ist als eine wesentliche Änderung des Betriebsmittels im Sinne des § 1 Abs. 5 ETG 1992 zu betrachten. Für solche Betriebsmittel gelten die Bestimmungen dieser Verordnung wie für das Inverkehrbringen neuer Betriebsmittel.Jede Reparatur, bei der Nenn- oder Kennwerte oder Eigenschaften des Betriebsmittels, und zwar sowohl solche allgemein elektrotechnischer Art als auch auf den Explosionsschutz bezügliche, geändert wurden oder bei der Teile abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins, 2 und 4 geändert oder ersetzt wurden, ist als eine wesentliche Änderung des Betriebsmittels im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, ETG 1992 zu betrachten. Für solche Betriebsmittel gelten die Bestimmungen dieser Verordnung wie für das Inverkehrbringen neuer Betriebsmittel.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR12154849
Alte Dokumentnummer
N9199433273J