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§ 2 ElExV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 30.06.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.01.199430.06.2003 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektro-Ex-Verordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996

Abkürzung

ElExV 1993

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) auftreten kann (Explosionsgefahr).

  1. Absatz 2,Explosionsfähige Atmosphäre ist ein aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben bestehendes Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündquelle aus selbständig fortpflanzt (Explosion). Als atmosphärische Bedingungen gelten Drücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Temperaturen von -20 Grad C bis 60 Grad C.
  2. Absatz 3,Explosionsgefährdete Bereiche Zone 0 sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.
  3. Absatz 4,Explosionsgefährdete Bereiche Zone 1 sind Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt.
  4. Absatz 5,Explosionsgefährdete Bereiche Zone 2 sind Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann nur kurzzeitig auftritt.
  5. Absatz 6,Explosionsgefährdete Bereiche Zone 21 oder Zone 10 sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Stäube langzeitig oder häufig vorhanden ist.
  6. Absatz 7,Explosionsgefährdete Bereiche Zone 22 oder Zone 11 sind Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gelegentlich durch Aufwirbeln abgelagerten brennbaren Staubes kurzzeitig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftritt.
  7. Absatz 8,Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel sind elektrische Betriebsmittel, die speziell für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen konstruiert und gebaut sind.
  8. Absatz 9,Zweckentsprechende Verwendung eines explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels bedeutet die Verwendung in denjenigen explosionsgefährdeten Bereichen, für die es auf Grund seiner Konstruktion und der Bestimmungen für die Elektrotechnik, nach denen es gebaut ist, geeignet ist, unter Berücksichtigung aller Angaben die der Hersteller und gegebenenfalls die Prüfstelle für seine sichere Verwendung gemacht haben.

Gesetzesnummer

10012366

Dokumentnummer

NOR12154827

Alte Dokumentnummer

N9199433251J