Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Schutzziel
§ 3. (1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel müssen bei zweckentsprechender Verwendung ausreichende Sicherheit bieten, daß sie eine explosionsfähige Atmosphäre nicht zünden oder die Auswirkung einer von ihnen gezündeten Explosion auf ein ungefährliches Maß einschränken.Paragraph 3, (1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel müssen bei zweckentsprechender Verwendung ausreichende Sicherheit bieten, daß sie eine explosionsfähige Atmosphäre nicht zünden oder die Auswirkung einer von ihnen gezündeten Explosion auf ein ungefährliches Maß einschränken.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen des § 3 ETG 1992 sowie der auf Grund des ETG 1992 erlassenen Verordnungen, die sich nicht auf die Explosionsgefahr (Abs. 1) beziehen, müssen, soweit sie auf das explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel zutreffen, ebenfalls erfüllt sein.Die Anforderungen des Paragraph 3, ETG 1992 sowie der auf Grund des ETG 1992 erlassenen Verordnungen, die sich nicht auf die Explosionsgefahr (Absatz eins,) beziehen, müssen, soweit sie auf das explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel zutreffen, ebenfalls erfüllt sein.
Dokumentnummer
NOR12154828
Alte Dokumentnummer
N9199433252J