Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2000Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2000,
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Paragraph 5, Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach
Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch Maßgabe der Paragraphen 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des Paragraph 4, durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeicheneine Konformitätsbescheinigung nach Paragraph 11 und ein Prüfzeichen
nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) odernach Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nacheine Kontrollbescheinigung nach Paragraph 12 und ein Prüfzeichen nach
Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oderAnhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) oder
ein Typenprüfungszeugnis nach § 13 und ein Prüfzeichen nachein Typenprüfungszeugnis nach Paragraph 13 und ein Prüfzeichen nach
Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oderAnhang römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) oder
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs nach § 14eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs nach Paragraph 14
zu erbringen.