Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Gaschurn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188 Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinde Gaschurn wie folgt
bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 60,925 und bindet nach Überbrückung der III bei km 61,390 wieder in den Bestand ein.Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 60,925 und bindet nach Überbrückung der römisch drei bei km 61,390 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Gaschurn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9317/10 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird der Teil der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 16. Februar 1983, BGBl. Nr. 132, von km 60,50 bis km 62,12 aufgehoben.Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird der Teil der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 16. Februar 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 132, von km 60,50 bis km 62,12 aufgehoben.