Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34aParagraph 34 a
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
§ 34a.Paragraph 34 a,
Im Sinne des § 33 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ Im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins und des Paragraph 34, Absatz eins, bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, unddie Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40144755