Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Strafbestimmungen
§ 39.Paragraph 39,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
unberechtigt eine der im § 38 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oderunberechtigt eine der im Paragraph 38, angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 verletzt oderdie Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 31, verletzt oder
die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 32 nicht oder nicht vollständig erfüllt.die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß Paragraph 32, nicht oder nicht vollständig erfüllt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40095922