Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Kammervollversammlung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Länderkammer.
(2)Absatz 2,Der Präsident kann die Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jedenfalls jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der Kammermitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident die Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Kammervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
(4)Absatz 4,Die Kammervollversammlung ist berufen zur:
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 51,);
Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);Genehmigung des Jahresvoranschlages (Paragraph 51,);
Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge (§ 52);Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge (Paragraph 52,);
Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner (§ 53);Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner (Paragraph 53,);
Erlassung der Kammergeschäftsordnung (§ 49), der Dienstordnung (§ 50) und des Statutes für den Unterstützungsfonds (§ 17 Abs. 4);Erlassung der Kammergeschäftsordnung (Paragraph 49,), der Dienstordnung (Paragraph 50,) und des Statutes für den Unterstützungsfonds (Paragraph 17, Absatz 4,);
Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40152475