Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Sektionsvorstand
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Jeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung (§ 44) unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.Jeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung (Paragraph 44,) unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.
(2)Absatz 2,In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.
(3)Absatz 3,Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen; er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(4)Absatz 4,Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR12154910
Alte Dokumentnummer
N9199433624J