Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Sektionstag
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Sektionstag besteht aus sämtlichen Angehörigen einer Sektion.
(2)Absatz 2,Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionstag jederzeit einberufen. Wenn es der Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel der Sektionsangehörigen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Sektionsvorsitzende den Sektionstag binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Sektionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
(4)Absatz 4,Der Sektionstag ist berufen zur:
Erlassung der Sektionsgeschäftsordnung;
Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR12154911
Alte Dokumentnummer
N9199433625J