Rechtstracker.at

§ 17 ZTKG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 136/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.201430.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 1701.01.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 4/2013
§ 1701.01.201031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/2009
§ 1701.06.199431.12.2009 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 136/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 4/2013

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Unterstützungsfonds

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds errichten und betreiben. Dieser besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Länderkammer.
  2. Absatz 2,Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer (Paragraph 29,) nicht erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Unterstützungsfonds sind aus Umlagen aufzubringen. Die Umlagen sind auf Grund eines vom Kammervorstand jeweils für ein Jahr zu erstellenden Voranschlages von der Kammervollversammlung unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut (Absatz 4,) zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen des Fonds unter Berücksichtigung seines dauernden Bestandes und der Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit entspricht.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Unterstützungsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Unterstützungsleistungen, die Art der Auszahlung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 und 5 in einem Statut zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Länderkammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5,Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand. Gegen Entscheidungen des Kammervorstandes über Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds steht den Betroffenen die Berufung an die Kammervollversammlung offen.

Im RIS seit

08.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40113803