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§ 21 ZTKG

Fassungen
01.01.2007 bis 30.06.2019 — BGBl. I Nr. 164/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.01.200730.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 164/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 2101.06.199431.12.2006 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 164/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Präsident

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Präsident und der Vizepräsident der Bundeskammer werden vom Kammertag aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der Präsident darf weder in einer Länderkammer noch in der Bundeskammer eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausüben. Zum Vizepräsidenten kann nur gewählt werden, wer dem Kammervorstand angehört.
  2. Absatz 2,Der Präsident vertritt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer in gemeinsamen Angelegenheiten nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu sorgen.
  3. Absatz 3,Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
  4. Absatz 4,Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40072357