Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
95/06 Ziviltechniker
Beachte
Abs. 3 Z 4 tritt mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft (vgl. § 77 Abs. 4e).Absatz 3, Ziffer 4, tritt mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 78,, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft vergleiche Paragraph 77, Absatz 4 e,).
Text
Kammertag
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern.
(2)Absatz 2,Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Kammertag ist berufen zur:
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 51,);
Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);Genehmigung des Jahresvoranschlages (Paragraph 51,);
Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (§ 52 Abs. 3);Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen (Paragraph 52, Absatz 3,);
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2013Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (§§ 49 und 50);Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer (Paragraphen 49 und 50);
Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (§§ 32 und 33);Erlassung von Standesregeln und Honorarleitlinien (Paragraphen 32 und 33);
Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden;
Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (§ 33a);Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (Paragraph 33 a,);
Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (§ 33b).Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (Paragraph 33 b,).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40144746