Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Bundessektionen
§ 25.Paragraph 25,
Die Bundeskammer gliedert sich in die Bundessektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. § 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt. Die Bundeskammer gliedert sich in die Bundessektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. Paragraph 4, ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR12154922
Alte Dokumentnummer
N9199433636J