Rechtstracker.at

§ 2 ZTKG

Fassungen
01.06.1994 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200730.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 164/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 201.06.199431.12.2006 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1994BGBl. Nr. 157/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 164/2005

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

2. ABSCHNITT
Länderkammern

Wirkungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, umschriebenen Aufgaben sind solche des selbständigen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:
    1. Ziffer eins
      den Behörden sowie Universitäten und Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;
    2. Ziffer 2
      das standesgemäße Verhalten der Kammermitglieder zu beaufsichtigen;
    3. Ziffer 3
      über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren Mitgliedern geforderten Honorare zu erstatten;
    4. Ziffer 4
      Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern zu schlichten;
    5. Ziffer 5
      von ihren Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen;
    6. Ziffer 6
      einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben;
    7. Ziffer 7
      ein Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften zu führen;
    8. Ziffer 8
      die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern;
    9. Ziffer 9
      die Anwärter auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der Anwärter zu führen;
    10. Ziffer 10
      ein öffentliches zugängliches Verzeichnis jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer, Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden.
  3. Absatz 3,Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.

Schlagworte

Berufspflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154899

Alte Dokumentnummer

N9199433613J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/157/P2/NOR12154899