Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33aParagraph 33 a
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen
§ 33a.Paragraph 33 a,
(1)Absatz eins,Die Bundeskammer hat durch Verordnung (Richtlinien) nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,
die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise sowie
die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.
(2)Absatz 2,Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40072359