Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Wahlverfahren
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen sind auf Grund des gleichen und geheimen Wahlrechtes durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Wahlen in die Sektionsvorstände, in die Bundessektionen und in die Disziplinarausschüsse erfolgen unmittelbar, die übrigen Wahlen mittelbar. Für die unmittelbaren Wahlen bildet jede Sektion einen Wahlkörper.
(3)Absatz 3,Für die Wahl von Kollegialorganen gelten die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes.
(4)Absatz 4,Bei der Wahl von Einzelorganen, des Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen und deren Stellvertreter ist als gewählt anzusehen, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen, die auf jene zwei Personen beschränkt ist, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergab sich beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR12154935
Alte Dokumentnummer
N9199433649J