Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Wahlbehörden
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern für jede Länderkammer aus dem Kreise ihrer Mitglieder eine aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten als Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner für die Wahlen in der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Wahlkommissär zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR12154937
Alte Dokumentnummer
N9199433651J