Rechtstracker.at

§ 43 ZTKG

Fassungen
01.01.2014 bis 30.06.2019 — BGBl. I Nr. 121/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4301.01.201430.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 4301.06.199431.12.2013 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 121/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate nach folgendem Verfahren gesondert zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen, wobei Brüche mit aufzuschreiben sind. Die Stimmensummen und ihre Teilzahlen werden sodann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bis zu der Ziffer bezeichnet, die der Mandatszahl entspricht. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, wie seine Stimmensumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten haben, wobei die Ordnungsziffer gleichzeitig besagt, das wievielte der zu vergebenden Mandate den einzelnen Wahlvorschlägen zukommt. Wenn nach dieser Berechnung ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen zukommt, entscheidet das Los.
    2. Ziffer 2
      Die Ermittlung der gewählten Wahlwerber hat sodann derart zu erfolgen, daß die Mandate in der Reihenfolge der gemäß Ziffer eins, festgelegten Ordnungsziffern und nach der Reihung in den Wahlvorschlägen auf die Wahlwerber aufgeteilt werden. Bei der Wahl in den Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten sind jene Wahlwerber zu überspringen, deren Fachgebiet unter den vor ihnen berufenen Wahlwerbern schon mit der zulässigen Höchstzahl (Paragraph 13, Absatz 2,) vertreten ist.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Wahl festzustellen und in den Kammernachrichten zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses in den Kammernachrichten von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Die Wahlkommission hat die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Mit der Ungültigerklärung der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40152480